
Der Motor gibt weder Oel noch Treibstoff sichtbar ins Wasser ab und entspricht den technischen Vorschriften.
Der Brennstoff für 2-Taktmotoren enthält in der Regel 1% biologisch abbaubares Marine-Motorenoel.
Der Motor, Motorenraum und die Oelauffangwanne sind gereinigt. Die Oelauffangwanne deckt die projizierte Motorenfläche ab (einschliesslich Oelfilter und Getriebe).
Die Bodenbretter für den Zugang zur Bilge und Brennstoffanlage sind gelöst. Der Treibstofftank und die Leitungen sind gut zugänglich (kommen nicht mit Schaumstoff in Berührung).
Die Entlüftungsleitungen sind gleich hoch oder höher als die Einfüllung (Schwanenhals). Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie nach Aussenbord geführt und mit einem Flammschutz versehen.
Treibstoffleitungen sind mit Absperrventilen versehen. Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie ausserhalb des Motorenraumes angebracht oder von ausserhalb zu bedienen.
Der Akkumulator ist abgedeckt und gegen Umfallen und Verschieben gesichert.
Bei einer Antriebsleistung von mehr als 30kW ist der Führersitz fest montiert und hat eine stabile Rückenlehne.
Das Abwasser wird in Tanks gefasst. Die Borddurchlässe sind fachmännisch und dauerhaft verschlossen (WC, Dusche, Spülbecken).
Die Lichterführung entspricht den Vorschriften.
Hersteller, Typ und Baunummer des Schiffes und Motors sind vorschriftsgemäss angebracht.
Die amtlichen Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle angebracht.
Schiffsausweis, Einladung und gegebenenfalls Prüfungsbericht sind bereit.
Bei elektrischen Anlagen über 24V ist eine Bescheinigung nach NIV vorzuweisen (nicht älter als 10 Jahre). Bei Handänderung Gültigkeit 5 Jahre.
Für Flüssiggasanlagen ist eine Bescheinigung vorzuweisen (nicht älter als 6 Jahre).
Bei Verbrennungsmotoren ist das Abgas-Wartungsdokument vorzuweisen, Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung betragen:
- bei Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu 12 Fahrgästen,
Mietschiffen und Güterschiffen: 1 Jahr
- bei anderen Schiffen: 3 Jahre
Die Fristen dürfen um höchstens 3 Monate überschritten werden.
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS LUZERN
Schifffahrt
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Telefon | 041 - 318 19 11 |
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