
Fahrzeuge, die für eine Überführung ins Ausland eingelöst werden, unterliegen der provisorischen Immatrikulation. Exportgeschäfte werden nur am Schalter bearbeitet (keine Postbearbeitung möglich). Sämtliche Gebühren und Kosten sind zum Voraus in bar am Schalter zu entrichten. Für nichtgebrauchte oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegebene Kontrollschilder werden keine Prämien, Gebühren, Steuern oder Abgaben zurückerstattet.
Unverzollte Fahrzeuge werden nur mit Zustimmung der Zollbehörde immatrikuliert.
Gesuchstellern mit Ausländerausweisen F, N oder S dürfen keine Exportschilder abgegeben werden.
Das Strassenverkehrsamt Luzern gibt keine Exportschilder ab an Personen, die nicht im Kanton Luzern wohnen oder für Fahrzeuge, dessen Fahrzeugausweis von einem anderen Kanton ausgestellt wurde.
Fahrzeugausweis und Gültigkeit
Im Fahrzeugausweis wird die Verfügung „Für den Export bestimmt“ eingetragen. Er wird auf das Ende des Immatrikulationsmonates befristet. Beträgt die Restdauer des Monates vier oder weniger Kalendertage (der Immatrikulationstag zählt als ganzer Tag), wird die Befristung auf Wunsch bis Ende des folgenden Monats hinausgeschoben. Die Gültigkeitsdauer beträgt max. 35 Tage. Eine Fristverlängerung oder eine wiederholte provisorische Zulassung des Fahrzeuges zum Export ist nicht möglich.
Kontrollschilder
Zusammen mit dem Fahrzeugausweis werden mit einer Vignette gekennzeichnete Kontrollschilder abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren zusammen mit dem Ablaufdatum des Fahrzeugausweises ihre Gültigkeit. Sie müssen uns nicht zurückgegeben werden.
Betriebssicherheit
Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre und die letzte Prüfung länger zurückliegt, als der für die entsprechende Fahrzeugart geltende Nachprüfintervall vorgibt, muss vor der provisorischen Immatrikulation ein Nachweis über die Betriebssicherheit vorgelegt werden. Dieser Nachweis muss entweder in Form eines amtlichen Prüfungsberichtes oder einer Bestätigung der Betriebssicherheit eines anerkannten Garagenbetriebes erbracht werden.
Das Formular „Bestätigung Betriebssicherheit“ darf von jeder Reparaturwerkstätte ausgestellt werden, die im Besitze von luzernischen Händlerschildern ist. Die Bestätigung darf nicht älter als ein Monat sein.
Haftpflichtversicherung
Es kann entweder ein für die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristeter Versicherungsnachweis einer in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft vorgelegt oder unserer Kollektivhaftpflichtversicherung beigetreten werden.
Auf Verlangen wird eine internationale Versicherungskarte (sog. grüne Karte) abgegeben.
Prämientarif:
a) gültig nur für laufenden Monat
Einlösung ab dem 01. des Monates gültig bis Ende des Monates Fr. 152.00
Einlösung ab dem 16. des Monates gültig bis Ende des Monates Fr: 76.00
b) gültig für max. 4 Tage des laufenden Monates bis Ende des Folgemonates (max. 35 Tage) Fr. 168.00
Verkehrssteuer und Gebühren
Die kantonale Verkehrssteuer wird nach Tagen berechnet. Minimalansatz 15 Kalendertage. Hinzu kommen noch die Gebühren für Fahrzeugausweis und Kontrollschilder.
Schwerverkehrsabgabe
Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg wird die Schwerverkehrsabgabe pauschal erhoben. Sie wird aufgrund der Fahrzeugart und der Dauer, während der das Fahrzeug noch in der Schweiz verbleibt, berechnet.
Gesellschaftswagen, schwere Personenwagen, Wohnmotorwagen:
für 1 Tag Fr. 20.00
für 2 bis 3 Tage Fr. 50.00
für 4 bis 6 Tage Fr 100.00
Lastwagen, Sattelschlepper
für 1 Tag Fr. 70.00
für 2 bis 3 Tage Fr. 200.00
für 4 bis 6 Tage Fr 400.00
Der Zahlungsnachweis ist bei Fahrten in der Schweiz mitzuführen und beim Grenzübertritt vorzuweisen. Droht der Zahlungsnachweis vor Ausreise aus der Schweiz abzulaufen, so ist vor Fristverfall die Abgabe für die nicht bezahlten und noch benötigten Tage:
beim nächsten Zollamt mittels Deklaration (Form. 15.93) zu bezahlen oder
beim nächsten Postamt auf das Postkonto 30-704-6 der Eidg. Oberzolldirektion, Schwerverkehrsabgabe, Bern, einzuzahlen.
Unterlagen für den Bezug von Exportschildern
Bei Gebrauchtwagen: Fahrzeugausweis in Original
Bei Neuwagen: Prüfungsbericht 13.20 A
Betriebssicherheitsbestätigung (Reparaturwerkstätte mit LU-Händlerschild)
Versicherungsnachweis (nur bei privater Haftpflichtversicherung)
Zustimmung Zollbehörde bei unverzolltem Fahrzeug
gültiges Reisedokument im Original (Pass oder ID) sowie ein gültiger Führerausweis jener Person, auf welche das Fahrzeug eingelöst werden soll.
Vollmacht, sofern das Fahrzeug auf den Namen einer Drittperson eingelöst wird.
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS LUZERN
Fahrzeugzulassung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
Telefon | 041 - 318 18 11 |
Fax | 041 - 318 18 45 |

