
werden vom Versicherer ausgestellt
werden der Zulassungsbehörde auf elektronischem Weg übermittelt
müssen mit den vollständigen und korrekten Halterdaten versehen sein
sind während maximal 30 Tagen gültig
werden nur online akzeptiert; Nachweise in Papierform sind ungültig
sind nicht erforderlich für Anhänger; ausgenommen Anhänger mit gefährlicher Ladung
sind nicht zu verwechseln mit der grünen Versicherungskarte oder Ihrer Police; diese Dokumente können von der Zulassungsbehörde nicht akzeptiert werden
Versicherungsnachweis (elektronischer Versicherungsnachweis/eVn)
Der elektronische Versicherungsnachweis (eVn) ist die Bestätigung, welche der Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 SVG zuhanden der Zulassungsbehörde auszustellen hat. Für den Halter und die Zulassungsbehörde stellt sie somit den Nachweis (Beweis) dar, wonach die gesetzlich erforderliche Haftpflichtdeckung besteht.
Der eVn wird ausschliesslich in elektronischer Form direkt der Zulassungsbehörde übermittelt.
Wann brauche ich einen Versicherungsnachweis?
Ein Versicherungsnachweis muss unter anderem beigebracht werden bei der Zulassung von Fahrzeugen, beim Fahrzeug-, Halter- oder Kantonswechsel, bei einer Namensänderung, beim Kontrollschilderwechsel, bei einer Wiederinverkehrsetzung von deponierten Kontrollschildern sowie nach dem Erlöschen der Haftpflichtversicherung etc.
Wie muss ich den Versicherungsnachweis beibringen?
Der Versicherungsnachweis wird uns auf Ihr Verlangen von Ihrer Versicherungsgesellschaft elektronisch übermittelt.
Achtung: Wir akzeptieren keine Versicherungsnachweise per E-Mail!
Quittungen, die grüne Karte, Bescheinigungen oder Policen können nicht angenommen werden.
Bitte beachten Sie, dass Versicherungsnachweise innert 30 Tagen ab dem Gültig-ab-Datum verwendet werden müssen. Ältere Nachweise können von der Zulassungsbehörde nicht mehr abgerufen und somit nicht akzeptiert werden.
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS LUZERN
Fahrzeugzulassung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
Telefon | 041 - 318 18 11 |
Fax | 041 - 318 18 45 |

