
Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d ARV 2 verwendet werden (leichten Personentransportfahrzeuge und schwere Personenwagen bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt).
Gesellschaftswagen
Anhänger zum Personentransport
Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist
Motorräder
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
leichte und schwere Personenwagen
Kleinbusse
Lieferwagen und Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum
gewerbliche Traktoren
Arbeitsmaschinen
Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, die nicht alle Jahre oder alle 5 Jahre nachgeprüft werden müssen
Motorkarren
Arbeitskarren
landwirtschaftliche Fahrzeuge
Motoreinachser
Anhänger aller dieser Fahrzeugarten
Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t
Arbeitsanhänger
Motorradanhänger mit einer zugelassen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS LUZERN
Disposition Fahrzeugprüfung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
Telefon | 041 - 318 18 33 |
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