
Ausländische Schiffe
Schiffe mit ausländischem Standort, welche auf dem Vierwaldstättersee eingesetzt werden, müssen mit schweizerischen Kennzeichen versehen werden. Sie benötigen einen Schiffsausweis.
Ausnahmen:
a) Schiffe unter 2,50 m Länge
b) Paddelboote, Standboote unddergleiche
c) Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
Diese Schiffe tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Halters.
Zuständigkeit für die Zulassung
Der Schiffsausweis und die Kennzeichen werden von der Wasserpolizei Luzern erteilt.
Haftpflichtversicherung
Für Schiffe mit Maschinenantrieb und/oder einer Segelfläche über 15 m2 ist ein Nachweis oder eine Police mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorzulegen, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung von zwei Millionen Franken garantiert.
Schiffsführerausweis
Beträgt die Segelfläche mehr als 15 m2 oder die Motorenleistung mehr als 6 kW, muss der Halter einen nationalen Schiffsführerausweis oder eine internationale Karte zum Führen von Schiffen der entsprechenden Kategorie vorlegen.
Wohnsitz
Der Halter hat nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Schiffsliegeplatz
Schiffe dürfen nur an behördlich bewilligten Gästeplätzen stationiert werden. Steht kein Platz zur Verfügung, ist das Schiff nach jedem Gebrauch auszuwassern.
Gültigkeit
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Schiffskontrolle
Vor der erstmaligen Einwasserung prüft die Wasserpolizei Luzern die Ausrüstung, den Motor und die sanitarischen Einrichtungen. Bei Ölverlust oder anderen Mängeln wird die Zulassung verweigert, wenn eine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 100.- , inkl. techn. Schiffskontrolle und Ausweis.
Ausserkantonale Schiffe
Vignette
Schiffe mit ausserkantonalem Standort dürfen nur mit einer Bewilligung eingesetzt werden (ausg. sind Schiffe der Vierwaldstättersee-Uferkantone). Diese wird in Form einer Vignette erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen ist.
Die Bewilligung kann beim Schifffahrtsdienst des Strassenverkehrsamtes Luzern oder bei der Wasserpolizei gegen Vorweisung eines gültigen Schiffsausweises bezogen werden.
Gültigkeit
Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 40.-, inkl. Vignette.
Verhaltensregeln
Uferzonen
Innere Uferzone (0 bis 150 m): darf nur zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Längsfahrten mit Motorschiffen sind untersagt, ausg. im Alpnachersee. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h.
Äussere Uferzone (150 bis 300 m): Längsfahrten sind gestattet. Maximale Geschwindigkeit 10 km/h.
Tempobeschränkungen
Im Luzerner Seebecken, in der Horwer Seebucht und im hinteren Teil der Küssnachter Seebucht ist die Geschwindigkeit auf 10 km/h beschränkt. Die Tempolimiten sind signalisiert.
Ausweichpflicht
In folgender Reihenfolge sind Schiffe vortrittsberechtigt:
Kursschiffe
Güterschiffe
Berufsfischer (sofern gelber Ball gesetzt)
Segelschiffe, Segelbretter
Ruderboote
Motorboote
Ankern
Ein Ankerplatz ist sorgfältig auszuwählen und darf die Schifffahrt nicht behindern. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. Es muss ein Abstand von mindestens 25 Metern eingehalten werden.
Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet.
Vorsichtsmeldung
Orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute 40mal aufleuchtet, macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Wetterentwicklung beobachten und gegebenenfalls geschütztes Gebiet oder Hafen anlaufen.
Sturmwarnung
Orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute 90mal aufleuchtet, kündet unmittelbare Sturmgefahr an. Sofort geschütztes Gebiet oder Hafen anlaufen.
Schiffe in Not
Signalgebung bei Tag: Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder langsames und wiederholtes Heben und Senken der ausgestreckten Arme.
Signalgebung bei Nacht: Kreisförmiges Schwenken eines Lichtes. I-019-0107
Kontaktadressen
nebst unserer Adresse (siehe rechts) gilt auch noch die Adresse der Polizei
Wasserpolizei Luzern
www.kapo-lu.ch
kapo@lu.ch
Telefon: 041 248 81 45
Fax:041 360 71 09
Standort
Alpenquai 15
6005 Luzern
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
Samstag: 09.00 - 11.00 Uhr
STRASSENVERKEHRSAMT
DES KANTONS LUZERN
Schifffahrt
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens
Telefon | 041 - 318 19 11 |
Fax | 041 - 318 19 00 |
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