Auflagen im Ausweis

Die Wiedererteilung eines aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Suchtproblemen entzogenen Führerausweises resp. die Weiterbelassung des Führerausweises bei ernsthaften Bedenken bezüglich Gesundheit und Suchtproblemen kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Bedarf es anschliessend noch unterstützender Massnahmen, kann die Wiedererteilung/Weiterbelassung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise regelmässige fachärztliche Kontrollen oder die Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Der damit verbundene, empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.

Die ärztliche Empfehlung wird in Form einer Auflage verfügt und der Führerausweisinhaber ist verpflichtet, diese strikte einzuhalten. Die verfügte Auflage gilt meistens für alle Führerausweiskategorien.

Die Auflage wird in der Regel im Führerausweis eingetragen. Ist der Führerausweis nicht schon beim Strassenverkehrsamt hinterlegt, muss er zur Eintragung der Auflage eingesandt werden. Während dieser Zeit berechtigt die Aufforderung zur Einreichung des Führerausweises die betroffene Person zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb der Schweiz. Dieses Dokument muss mitgeführt werden.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Administrativmassnahmen
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 77

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen