Checkliste zur Vorbereitung auf die Schiffsprüfung

  • Der Motor gibt weder Öl noch Treibstoff sichtbar ins Wasser ab und entspricht den technischen Vorschriften.
  • Der Motor, Motorenraum und die Ölauffangwanne sind gereinigt. Die Ölauffangwanne deckt die projizierte Motorenfläche ab (einschliesslich Ölfilter und Getriebe).
  • Die Bodenbretter sind für den Zugang zur Bilge und Brennstoffanlage gelöst. Der Treibstofftank und die Leitungen sind gut zugänglich (kommen nicht mit Schaumstoff in Berührung).
  • Die Entlüftungsleitungen sind gleich hoch oder höher als die Einfüllung (Schwanenhals). Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie nach Aussenbord geführt und mit einem Flammschutz versehen.
  • Treibstoffleitungen sind mit Absperrventilen versehen. Bei leichtflüchtigen Brennstoffen sind sie ausserhalb des Motorenraumes angebracht oder von ausserhalb zu bedienen.
  • Die Batterien ist abgedeckt und gegen Umfallen und Verschieben gesichert.
  • Bei einer Antriebsleistung von mehr als 30 kW ist der Führersitz fest montiert und hat eine stabile Rückenlehne.
  • Das Abwasser wird in Tanks gefasst. Die Borddurchlässe sind fachmännisch und dauerhaft verschlossen (WC, Dusche, Spülbecken).
  • Die Lichterführung entspricht den Vorschriften.
  • Hersteller, Typ und Baunummer des Schiffes und Motors sind vorschriftsgemäss angebracht.
  • Die amtlichen Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle angebracht.
  • Schiffsausweis, Einladung und gegebenenfalls Prüfungsbericht sind bereit.
  • Bei CE geprüften Schiffen (Sportboote) ist das Eigner Handbuch an Bord.
  • Bei elektrischen Anlagen über 24 V ist ein Elektroprüfbericht nach NIV vorzuweisen. Die letzte Prüfung darf nicht mehr als 10 Jahre und bei Handänderung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen.
  • Für Flüssiggasanlagen ist ein Gasprüfbericht vorzuweisen, dessen letzte Prüfung nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt.
  • Bei Verbrennungsmotoren ist das Abgas-Wartungsdokument vorzuweisen, Die Fristen für die Abgasnachuntersuchung betragen: 
    • bei Fahrgastschiffen, Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu 12 Fahrgästen,
    • Mietschiffen und Güterschiffen: 1 Jahr
    • bei anderen Schiffen: 3 Jahre 

Die Fristen dürfen um höchstens 3 Monate überschritten werden.

Die Mindestausrüstung ist offen bereit zu halten.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Schifffahrt
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 19 11
E-Mail

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen