Technische Änderungen

Änderungen am Fahrzeug

Abgeänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. 

Meldepflichtig sind insbesondere: 
(siehe auch für Motorwagen Richtlinie Nr. 2a, für Motorrad Richtlinie Nr. 2b)

  • Änderungen der Fahrzeugeinteilung (z.B. Personenwagen zu Lieferwagen), Versicherungsnachweis erforderlich
  • Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte
  • Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen
  • Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung)
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder
  • Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage
  • das Anbringen einer Anhängevorrichtung
  • das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer)
  • alle weiteren wesentlichen Änderungen

Für abgeänderte Fahrzeuge ist ein spezieller Prüftermin zu vereinbaren. Auskünfte zum Vorgehen sowie den zu beachtenden Punkten erhalten Sie von der technischen Auskunft.

Postadresse

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Disposition Fahrzeugprüfung
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon   041 318 18 33

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Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Postfach 3970
6002 Luzern 2

Standort

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Technische Auskunft
Arsenalstrasse 45
6010 Kriens

Telefon  0900 000 866
ab 4. Minute CHF 2.50/Min.

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